Stornierungs-bedingungen

Da wir eine Bestellpraxis sind, erfolgen verbindliche Terminabsprachen. Sollte eine Absage erforderlich sein, bitten wir um eine rechtzeitige Mitteilung.

Stornierung von Behandlungen:

Für Termine von Dienstag bis Freitag ist eine Stornierung mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt erforderlich.

Für Termine, die an einem Montag stattfinden, muss die Absage bis spätestens Freitag, 12:00 Uhr erfolgen.

Bei verspäteter Absage wird eine pauschalisierte Ausfallentschädigung in Höhe von 30 % des Behandlungspreises erhoben, sofern die Absage vom Patienten zu vertreten ist.

Bei Nichterscheinen ohne vorherige Absage wird eine Entschädigung in Höhe von 100 % des Behandlungspreises fällig, soweit das Nichterscheinen auf ein Verschulden des Patienten zurückzuführen ist.

Stornierung „Basentage Plus“ / Heilfasten nach Buchinger:

In dem Fall einer Stornierung fallen folgende Gebühren an:

Stornierung bis 30 Kalendertage vor Anreise: 10 % der Gesamtkosten

Stornierung bis 14 Kalendertage vor Anreise: 30 % der Gesamtkosten

Stornierung bis 4 Kalendertage vor Anreise: 50 % der Gesamtkosten

Stornierung ab 3 Kalendertage oder weniger vor Anreise: 75 % der Gesamtkosten

Bei vorzeitiger Abreise während des Aufenthalts: 100% der Gesamtkosten

Falls eine Ersatzperson die gebuchte Leistung übernimmt, entfallen die Stornogebühren.

Allgemeine Hinweise

Stornierungen müssen in Textform oder Schriftform erfolgen und können ausschließlich während unserer Sprechzeiten (Mo-Fr, 8.00-18.00 Uhr) entgegengenommen werden. Erfolgt eine Absage außerhalb dieser Zeiten, gilt sie als am nächstfolgenden Werktag eingegangen.

Die Höhe der Ausfallentschädigung bemisst sich unter Berücksichtigung des typischerweise entstehenden Schadens, einschließlich ersparter Aufwendungen und der Möglichkeit einer anderweitigen Terminvergabe. Dem Patienten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Sollte eine Absage oder ein Nichterscheinen auf unverschuldete Umstände zurückzuführen sein, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Ausfallentschädigung.

Stand 19.02.2025